Satzung

Fassung vom 21. März 2026

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

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§ 2 Zweck des Vereins

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§ 3 Mittelverwendung

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§ 4 Vergütungsverbot
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§ 5 Vereinsauflösung
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§ 6 Mitgliedschaft

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§ 7 Ende der Mitgliedschaft
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§ 8 Stimmrecht
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§ 9 Beiträge
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§10 Organe des Vereins
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§ 11 Hauptversammlung
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§ 12 Anträge
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§ 13 Versammlung
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§ 14 Vorstand
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§ 15 Offiziersversammlung
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§ 16 Beirat
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§ 16 a Disziplinarmaßnahmen / Ausschluss aus dem Verein
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§ 17 Ehrenmitglieder
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§ 18 Uniformen
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§ 19 Ersatzvornahmen in Dringlichkeitsfällen
§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der unter dem Namen „Schützenverein Marienheide e.V.“ bestehende Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung. 

Zweck des Vereines ist, den Schießsport und die Heimatverbundenheit zu pflegen. Der Schützenverein Marienheide e.V. hat seinen Sitz in 51709 Marienheide 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung gebundenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Marienheide, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Mitgliedschaft
  1. Als Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden. Das Eintrittsalter wird in den einzelnen Abteilungen festgelegt. Bei Minderjährigen muss die Unterschrift der Erziehungsberechtigten vorliegen. 
  2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder einem Offizier erfolgen. 
  3. Über die Annahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Es reicht die einfache Mehrheit. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 
  4. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe zu entrichten. 
§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: 

a) Durch Tod 

b) Durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich abgegeben wird. 

c) Durch Ausschluss gemäß §16a. 

d) Im Falle der Auflösung des Vereins 

§ 8 Stimmrecht
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied über 16 Jahre, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. 
  2. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm und dem Verein betrifft. 
§ 9 Beiträge
  1. Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung beschlossen und ist von Fall zu Fall den Bedürfnissen des Vereins entsprechend neu festzulegen. 
  2. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag an die Vereinskasse bis spätestens zum 15.02. eines Vereinsjahres zu entrichten. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung erfolgt der Einzug am 01.02. eines Jahres bzw. dem nächsten Bankarbeitstag. 
  3. Das Vereinsjahr und damit das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. 
§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 

a) die Hauptversammlung 

b) der Vorstand 

c) die Offiziersversammlung 

d) der Beirat 

§ 11 Hauptversammlung

1. Es findet mindestens einmal in einem Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal eine Hauptversammlung statt.

2. Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

3. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist frühestens nach zwei, spätestens nach vier Wochen einzuberufen, wenn ein schriftlicher Antrag dazu von mindestens 1/5 der Mitglieder vorliegt. Im Antrag muss Zweck und Grund für die außerordentliche Hauptversammlung erläutert werden.

4. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden und die Hauptversammlung wird von ihm geleitet.

5. Zur Hauptversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Hierbei genügt eine Einladung per Email an die vom Mitglied benannte Adresse. Mitglieder, die keine Emailadresse angegeben haben, werden durch einen Brief an die von ihnen zuletzt benannte Adresse eingeladen. Sollten Emails oder Briefe als unzustellbar zurückkommen, ist der Verein nicht verpflichtet, Nachforschungen zu einer zustellbaren Adresse durchzuführen.

6. Auf schriftlichen Wunsch eines Mitglieds werden die Anlagen zur Einladung auch in Schriftform zur Kenntnis gereicht – hierfür ist nicht die Einladungsfrist einzuhalten.

§ 12 Anträge
Anträge für die Hauptversammlung müssen nach Bekanntgabe des Termins der Hauptversammlung, mindestens aber sieben Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
§ 13 Versammlung

Allein der Hauptversammlung steht folgendes zu:
1.) Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichtes
2.) Wahl des Vorstandes
3.) Wahl von zwei Mitgliedern zur Prüfung der Kasse, sowie eines Stellvertreters
4.) Die Genehmigung des Kassenberichts
5.) Änderung der Satzung
6.) Die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, sowie über laufende Beschwerden
7.) Die Beschlussfassung über Auflösung oder Liquidation des Vereins
8.) Entlastung des Vorstandes
9.) Wahl des Beirats

Bei allen Beschlussfassungen, ausgenommen den zu § 13 Nr. 5 und § 13 Nr. 7 entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden zweifach. Ein Beschluss über Änderung der Satzung kann durch 2/3-Mehrheit auf der frist- und formgemäß angekündigten Hauptversammlung der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 4/5 der erschienenen Mitglieder in zwei binnen dreier Monate aufeinander folgenden Versammlungen der Auflösung zustimmen. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Darüber hinaus muss die genaue sprachliche Fassung der beschlussgegenständlichen Zweckänderung bereits in der Einladung zur Versammlung schriftlich angezeigt worden sein. Über die Versammlung ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, dass vom Schriftführer, dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterschrieben werden muss. Das Protokoll ist in der nächsten Hauptversammlung den Mitgliedern vorzulesen. Dem Protokoll ist die Liste der anwesenden Mitglieder beizufügen.

§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die Hauptversammlung ist möglich.

4. Scheidet vor Ablauf der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so muss für ihn bei der nächsten Hauptversammlung Ersatz für die noch laufende Amtszeit gewählt werden.

5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er vertritt den Verein nach innen und außen;
b) er zieht die Mitgliedsbeiträge ein;
c) er berichtet der Hauptversammlung über die Geschäftsführung;
d) er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus;
e) er verwaltet das Vereinsvermögen. Hierbei hat er Gelder, die nicht kurzfristig benötigt
werden, verzinslich ohne Spekulation anzulegen;
f) er bereitet die Vereinsaktivitäten vor, insbesondere das jährliche Schützenfest;
g) er kontrolliert und organisiert das Schießwesen;
h) Vorherige Abstimmung einzelner geplanter Aktivitäten der Abteilungen mit den
Abteilungen

6. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung durch den Vorsitzenden zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 7 Kalendertage.

7. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

8. Bei der Beschlussfassung gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

9. Sollte der Vorsitzende verhindert sein, wird er vom zweiten Vorsitzenden vertreten.

10.Der Vorstand kann weitere Mitglieder zum erweiterten Vorstand benennen. Sie können den Vorstand nur beraten. Sie sind nicht stimmberechtigt.

Den Verein betreffende Verträge abschließen, Eide zu leisten und die abzuschließenden Verträge und Urkunden zu vollziehen, ist Aufgabe des 1. Und 2. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters. Je zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorsitzende leitet die Versammlung des Vorstandes sowie die Hauptversammlung. Er beruft, so oft wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern, die Vorstandssitzung ein. Der Schatzmeister muss für die Regelungen des gesamten Kassenwesens sowie für die Anschaffung zweckentsprechender Utensilien Sorge tragen. Er hat über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen und alljährlich dem Verein, auf Verlangen dem Vorstand jederzeit, Rechnung zu legen. Die etwa noch vorhandenen, nicht zu obigen Zwecken gebrauchten Gelder müssen zinsbar ohne Spekulation angelegt werden.

Alle anderen schriftlichen Arbeiten wie Einladungen ausfertigen usw. werden dem Schriftführer übertragen.

§ 15 Offiziersversammlung

1. Die Offiziersversammlung hat folgende Aufgaben:
a. sie berät den Vorstand in Fragen des Vereinslebens;
b. sie sichert einen schnelleren Austausch von Informationen zwischen dem Vorstand und Mitgliedern;
c. sie wählt Mitglieder zu Offizieren;
d. sie hilft bei der Organisation des Schützenfestes sowie anderer Vereinsaktivitäten;
e. sie legt fest, welche Abteilungen und Züge im Schützenverein anerkannt sind.

2. Die Offiziersversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
a. Vorstand gemäß § 14 Abs. 1
b. Kommandant;
c. Vereinsadjutant;
d. amtierender Schützenkönig nebst seinem Adjutanten;
e. Abteilungsleiter und Zugführer anerkannter Abteilungen und Züge;
f. weitere von der Offiziersversammlung ernannte Offiziere nach Ablauf der Probezeit von einem Jahr.
3. Die Offiziersversammlung wählt
a. den Kommandanten
b. die Vereinsadjutanten
c. den 2. Schriftführer
d. den 2. Kassierer
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wählbar sind nur Offiziere des Vereins.

4. Die Offiziersversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, In dieser sind Ordnungsmaßnahmen sowie die Grundsätze zur Verleihung von Ehren- / Rangabzeichen zu regeln.
5. Die Offiziersversammlung kann Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu Offizieren ernennen.

6. Abteilungsleiter und Zugführer von anerkannten Abteilungen und Zügen des Vereins werden von ihren Abteilungen und Zügen für die Dauer von drei Jahren gewählt.

7. Die Einladung zur Offiziersversammlung erfolgt per Email durch den Vorsitzenden des Vorstands; er leitet auch die Sitzung.

8. Die Einladungsfrist beträgt mindestens sieben Kalendertage.

§ 16 Beirat
1.
Der Beirat besteht aus mindestens vier und höchstens sieben über 40 Jahre alten Mitgliedern, die
mindestens seit 25 Jahren Mitglied des Vereins sind.
2.
Der Beirat wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ersatzwahlen sind bei
der nächsten Hauptversammlung durchzuführen, wenn weniger als vier Mitglieder verblieben sind.
3.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der auch zu den Sitzungen des Beirats einlädt.
Die Einladungsfrist beträgt mindestens 7 Kalendertage.
4.
Aufgaben des Beirats sind:
a)
Schlichtung und Entscheidung von Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit Vereinsinteressen hiervon berührt werden;
b)
Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder bei Verstößen gegen die Vereinssatzung und / oder Strafgesetze und/oder unehrenhaften Betragen gemäß § 16 a;
c)
Entscheidung über den Ausschluss aus dem Verein gemäß § 16 a.
5. Bei der Beschlussfassung gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme
des Beiratsvorsitzenden doppelt.
6. Der Beirat kann von jedem Mitglied oder dem Vorstand angerufen werden. Seine Beschlüsse sind dem
Vorstand mitzuteilen. Mitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Beirats Folge zu leisten.
§ 16 a Disziplinarmaßnahmen / Ausschluss aus dem Verein
1.
Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Beirat erfolgen
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
b) bei Offenbarung einer Gesinnung, die mit dem Zweck, Aufgaben und Werten des Vereins unvereinbar
ist;
c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit der Entrichtung eines Jahres-
mitgliedsbeitrags in Verzug ist;
d) bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen einer Straftat wegen Ausübung sexueller Gewalt gegen ein
Mitglied;
e) bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe.
2. Der Beirat soll das ihn anrufende Mitglied sowie das belastete Mitglied vor seiner Entscheidung persönlich
anhören.
3. Der Beirat kann bei einem Verstoß gemäß Absatz 1 sowie bei anderen Verstößen gegen die
Vereinssatzung auch folgende Disziplinarmaßnahmen aussprechen:
a) Ausspruch eines Tadels mit oder ohne den Hinweis, dass im Wiederholungsfall eine weitergehende
Disziplinarmaßnahme oder der Ausschluss erfolgen wird;
b) den Ausschluss des Mitglieds von Vereinsaktivitäten bis maximal 12 Monate;
c) mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds die Verpflichtung zu Arbeiten für Vereinszwecke.
4. Der Vorstand teilt die Entscheidung des Beirats dem betroffenen Mitglied schriftlich mit. Die Entscheidung
des Beirats wird mit Zugang bei dem betroffenen Mitglied wirksam.
§ 17 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und 40 Jahre und länger Mitglied sind, erhalten die Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 18 Uniformen
Jedes Mitglied kann sich eine Uniform auf seine Kosten beschaffen. Vorstandsmitglieder und Offiziere sollten sich dies zur Pflicht machen. Schützenhüte können von allen Mitgliedern auf Festveranstaltungen getragen werden.
§ 19 Ersatzvornahmen in Dringlichkeitsfällen
Sollten sich Sachverhalte ergeben,
a) die in der gegenwärtigen Satzung nich generell geregelt sind,
b) obwohl Regelungs- und kurzfristiger Handlungsbedarf besteht und
c) bei Entscheidungen weitreichender Tragweite- auch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht mehr rechtzeitig möglich sein,

so kann der Vorstand mehrheitlich eine entsprechende Entscheidung treffen und/oder eine entsprechende Handlung vornehmen. Der Vorstand hat in diesem Fall aber eine umfassende Dokumentation zu erstellen, in der er sowohl das Vorliegen einer Regelungslücke wie auch das Vorliegen dringenden Handlungsbedarfes hinreichend schriftlich belegt. Er hat bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung unaufgefordert Rechenschaft über diese Ersatzvornahmen zu geben. Die Hauptversammlung kann darüber entscheiden, ob ein Zusatz in der Satzung für ähnliche Fälle aufgenommen werden soll.

Die vorliegende Satzung wurde beschlossen durch die Hauptversammlung am 21. März 2026 und tritt als alleinige satzungsrechtliche Verfassung in Kraft.

Schützenverein Marienheide e.V.

Ines Wölky
1. Vorsitzende

Karl-Josef vom Hofe
2. Vorsitzender