Satzung
Fassung vom 21. März 2026
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mittelverwendung
§ 6 Mitgliedschaft
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der unter dem Namen „Schützenverein Marienheide e.V.“ bestehende Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung.
Zweck des Vereines ist, den Schießsport und die Heimatverbundenheit zu pflegen. Der Schützenverein Marienheide e.V. hat seinen Sitz in 51709 Marienheide
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung gebundenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Marienheide, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
- Als Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden. Das Eintrittsalter wird in den einzelnen Abteilungen festgelegt. Bei Minderjährigen muss die Unterschrift der Erziehungsberechtigten vorliegen.
- Die Anmeldung zur Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder einem Offizier erfolgen.
- Über die Annahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Es reicht die einfache Mehrheit. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe zu entrichten.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Tod
b) Durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich abgegeben wird.
c) Durch Ausschluss gemäß §16a.
d) Im Falle der Auflösung des Vereins
§ 8 Stimmrecht
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied über 16 Jahre, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 9 Beiträge
- Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung beschlossen und ist von Fall zu Fall den Bedürfnissen des Vereins entsprechend neu festzulegen.
- Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag an die Vereinskasse bis spätestens zum 15.02. eines Vereinsjahres zu entrichten. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung erfolgt der Einzug am 01.02. eines Jahres bzw. dem nächsten Bankarbeitstag.
- Das Vereinsjahr und damit das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Offiziersversammlung
d) der Beirat
§ 11 Hauptversammlung
1. Es findet mindestens einmal in einem Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal eine Hauptversammlung statt.
2. Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
3. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist frühestens nach zwei, spätestens nach vier Wochen einzuberufen, wenn ein schriftlicher Antrag dazu von mindestens 1/5 der Mitglieder vorliegt. Im Antrag muss Zweck und Grund für die außerordentliche Hauptversammlung erläutert werden.
4. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden und die Hauptversammlung wird von ihm geleitet.
5. Zur Hauptversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Hierbei genügt eine Einladung per Email an die vom Mitglied benannte Adresse. Mitglieder, die keine Emailadresse angegeben haben, werden durch einen Brief an die von ihnen zuletzt benannte Adresse eingeladen. Sollten Emails oder Briefe als unzustellbar zurückkommen, ist der Verein nicht verpflichtet, Nachforschungen zu einer zustellbaren Adresse durchzuführen.
6. Auf schriftlichen Wunsch eines Mitglieds werden die Anlagen zur Einladung auch in Schriftform zur Kenntnis gereicht – hierfür ist nicht die Einladungsfrist einzuhalten.
§ 12 Anträge
§ 13 Versammlung
Allein der Hauptversammlung steht folgendes zu:
1.) Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichtes
2.) Wahl des Vorstandes
3.) Wahl von zwei Mitgliedern zur Prüfung der Kasse, sowie eines Stellvertreters
4.) Die Genehmigung des Kassenberichts
5.) Änderung der Satzung
6.) Die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, sowie über laufende Beschwerden
7.) Die Beschlussfassung über Auflösung oder Liquidation des Vereins
8.) Entlastung des Vorstandes
9.) Wahl des Beirats
Bei allen Beschlussfassungen, ausgenommen den zu § 13 Nr. 5 und § 13 Nr. 7 entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden zweifach. Ein Beschluss über Änderung der Satzung kann durch 2/3-Mehrheit auf der frist- und formgemäß angekündigten Hauptversammlung der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 4/5 der erschienenen Mitglieder in zwei binnen dreier Monate aufeinander folgenden Versammlungen der Auflösung zustimmen. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Darüber hinaus muss die genaue sprachliche Fassung der beschlussgegenständlichen Zweckänderung bereits in der Einladung zur Versammlung schriftlich angezeigt worden sein. Über die Versammlung ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, dass vom Schriftführer, dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterschrieben werden muss. Das Protokoll ist in der nächsten Hauptversammlung den Mitgliedern vorzulesen. Dem Protokoll ist die Liste der anwesenden Mitglieder beizufügen.
§ 14 Vorstand
§ 15 Offiziersversammlung
1. Die Offiziersversammlung hat folgende Aufgaben:
a. sie berät den Vorstand in Fragen des Vereinslebens;
b. sie sichert einen schnelleren Austausch von Informationen zwischen dem Vorstand und Mitgliedern;
c. sie wählt Mitglieder zu Offizieren;
d. sie hilft bei der Organisation des Schützenfestes sowie anderer Vereinsaktivitäten;
e. sie legt fest, welche Abteilungen und Züge im Schützenverein anerkannt sind.
2. Die Offiziersversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
a. Vorstand gemäß § 14 Abs. 1
b. Kommandant;
c. Vereinsadjutant;
d. amtierender Schützenkönig nebst seinem Adjutanten;
e. Abteilungsleiter und Zugführer anerkannter Abteilungen und Züge;
f. weitere von der Offiziersversammlung ernannte Offiziere nach Ablauf der Probezeit von einem Jahr.
3. Die Offiziersversammlung wählt
a. den Kommandanten
b. die Vereinsadjutanten
c. den 2. Schriftführer
d. den 2. Kassierer
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wählbar sind nur Offiziere des Vereins.
4. Die Offiziersversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, In dieser sind Ordnungsmaßnahmen sowie die Grundsätze zur Verleihung von Ehren- / Rangabzeichen zu regeln.
5. Die Offiziersversammlung kann Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu Offizieren ernennen.
6. Abteilungsleiter und Zugführer von anerkannten Abteilungen und Zügen des Vereins werden von ihren Abteilungen und Zügen für die Dauer von drei Jahren gewählt.
7. Die Einladung zur Offiziersversammlung erfolgt per Email durch den Vorsitzenden des Vorstands; er leitet auch die Sitzung.
8. Die Einladungsfrist beträgt mindestens sieben Kalendertage.
§ 16 Beirat
§ 16 a Disziplinarmaßnahmen / Ausschluss aus dem Verein
§ 17 Ehrenmitglieder
§ 18 Uniformen
§ 19 Ersatzvornahmen in Dringlichkeitsfällen
Die vorliegende Satzung wurde beschlossen durch die Hauptversammlung am 21. März 2026 und tritt als alleinige satzungsrechtliche Verfassung in Kraft.
Schützenverein Marienheide e.V.
Ines Wölky
1. Vorsitzende
Karl-Josef vom Hofe
2. Vorsitzender